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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) genehmigt die Auslieferung eines Tschetschenen aus Aserbaidschan

Bereitgestellt von am Friday, 1 August 2014.    223 views Kein Kommentar
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) genehmigt die Auslieferung eines Tschetschenen aus Aserbaidschan

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat heute in einem Urteil schriftlich mitgeteilt, dass die Auslieferung eines tschetschenischen Mannes aus Aserbaidschan nach Russland keinen Verstoß darstellt.

Hier das Urteil:

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE

Pressemitteilung
ECHR 236 (2014)
31.07.2014

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat heute in einem Urteil folgendes schriftlich bekanntgegeben.

Tershiyev gegen Aserbaidschan (Nr. 10226/13)

Der Beschwerdeführer Ramazan Tershiyev, Jahrgang 1961, ist ein russischer Bürger tschetschenischer Abstammung. Der vorliegende Fall betrifft die androhende Auslieferung nach Russland.

Nachdem er 2009 in Aserbaidschan angekommen war, wurde er im April 2011 verurteilt, aufgrund einer Reihe von schweren Straftaten, die er in Aserbaidschan begangen hatte, einschließlich der Gründung einer illegalen, organisierten bewaffneten Einheit und eines Netzwerkes von Geheimwohnungen in Baku als vorübergehende Unterkunft für die Mitglieder von illegalen, bewaffneten Einheiten aus Tschetschenien. Er wurde zu einer Haftstrafe von 14 Jahren verurteilt und sitzt gegenwärtig sein Urteil in Aserbaidschan ab.

Im September 2011 wurden in Russland Strafverfahren gegen Herrn Tershiyev eingeleitet wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer illegalen bewaffneten Einheit, die in Tschetschenien operiert. 2012 wurde er formell angeklagt. Die russischen Behörden haben einen internationalen Haftbefehl gegen ihn erlassen. Im November 2012 bewilligte der aserbaidschanische, stellvertretende Generalstaatsanwalt ein Gesuch der russischen Behörden und ordnete an, dass Herr Tershiyev “vorübergehend ausgeliefert” werden soll nach Russland, für einen Zeitraum von drei Monaten, um die erforderlichen Schritte im Strafverfahren gegen ihn in Russland einzuleiten. Tershiyevs Einspruch gegen den Auslieferungsbefehl wurde von den Gerichten in Aserbaidschan abgelehnt, die insbesondere darauf hinwiesen, dass sein Asylantrag im Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in Baku abgelehnt wurde. Die Gerichte zogen nicht in Betracht, dass sein Einspruch gegen die Entscheidung des UNHCR anhängig war. Im Februar 2013 wies der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, gemäß Artikel 39 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs (einstweilige Maßnahme), die Regierung von Aserbaidschan darauf hin, dass er während des laufenden Verfahrens vor dem Gerichtshof nicht nach Russland ausgeliefert werden sollte.

Unter Berufung auf Artikel 3 (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) und Artikel 13 (Recht auf wirksame Beschwerde) in Verbindung mit Artikel 3, beschwerte sich Herr Tershiyev darüber, dass seine Auslieferung nach Russland eine reale Gefahr bergen würde, gefoltert zu werden und dass er in Aserbaidschan keine wirksamen Mittel hat, um die Auslieferungsentscheidung anzufechten.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kam zu folgenden Entscheidungen:

Keine Verletzung von Artikel 3 bei Auslieferung des Beschwerdeführers nach Russland.

Verletzung von Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 3.

Einstweilige Maßnahme: Gemäß Artikel 39 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs sollte der Beschwerdeführer nicht ausgeliefert werden, bis das Urteil rechtskräftig ist oder der Gerichtshof weitere Anordnungen erteilt.

Gerechte Entschädigung: Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Feststellung einer Verletzung an sich eine ausreichend gerechte Entschädigung darstellt für jeden immateriellen Schaden, den der Beschwerdeführer erleiden musste.

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