Verfassung
Die Verfassung der Tschetschenischen Republik Itschkeria
Angenommen am: 12 März 1992
Präambel
Nach dem Willen des Allmächtigen drückt das Volk der Tschetschenischen Republik die Bestrebung des tschetschenischen Volkes aus, geleitet von den Ideen des Humanismus und dem Ziel der Gründung einer sozialgerechten Gesellschaft, im Bewusstsein der großen Verantwortung gegenüber der heutigen und künftigen Generationen unserer Landsleute, in Anerkennung der Rechte und Interessen aller Nationen und Völker, mit der Verkündung der Tschetschenischen Republik als unabhängigen souveränen Staat und in Anerkennung der Gleichberechtigung im System der Weltvölkergemeinschaft, die vorliegende Verfassung anzunehmen und es fortan als wichtigstes Gesetz der Gesellschaft und des Staates zu betrachten.
Titel 1. Grundlagen des Verfassungssystems
Artikel 1.
Die Tschetschenische Republik ist ein souveräner, demokratischer, rechtmäßiger Staat, gegründet infolge der Selbstbestimmung des tschetschenischen Volkes. Sie hat das Hoheitsrecht über das Land und das Volksvermögen; bestimmt unabhängig die Innen- und Außenpolitik; nimmt die Verfassung und die Gesetze an, um das Land zu regieren. Die Staatssouveränität der Tschetschenischen Republik ist unteilbar und unveränderlich. Sie ist nicht eingebunden in die Zuständigkeiten der Staatsorgane.
Artikel 2.
Das Volk der Tschetschenischen Republik ist die alleinige Quelle der Autorität im Land. Das Volk führt die souveräne Amtsgewalt direkt und durch ein System an Organen der legislativen, exekutiven und judikativen Gewalt aus, die durch sie (das Volk) errichtet wird wie auch durch die Selbstverwaltung.
Keiner aus dem Volk, keine Organisation oder kein Individuum kann sich die Macht im Staat aneignen. Illegale Machtergreifung ist ein abscheuliches Verbrechen.
Die repräsentativen Organe werden in einer allgemeinen, gleichen und direkten Wahl gewählt, mit freier Benennung der Kandidaten und in geheimer Abstimmung.
Die Amtszeit jedes gewählten Organs und jeder gewählten Amtsperson wie auch das Verfahren zur Bildung der exekutiven, judikativen und legislativen Organe wird durch die Verfassung und die Gesetzgebung bestimmt.
Artikel 3.
Der Mensch hat den höchsten Stellenwert und ist der Hauptzweck der Staatspolitik. Die Tschetschenische Republik respektiert und schützt die Menschenrechte, steht für Chancengleichheit bei der freien Entfaltung der Menschen, sozialen Gerechtigkeit und dem Schutz des Menschen ein.
Die Menschenrechte in der Tschetschenischen Republik sind im Einklang mit den allgemein anerkannten Grundsätzen und Normen des Völkerrechts.
Artikel 4.
Der Staat, seine Organe und seine Amtspersonen dienen der gesamten Gesellschaft, nicht einem Teil davon. Er fördert die Vereinigung aller sozialer Schichten und Gruppen, Nationen und Völker der Tschetschenischen Republik auf der Grundlage sozialer Gerechtigkeit, bürgerlicher Harmonie und Frieden. Die Tschetschenische Republik ist auf den Prinzipien des demokratischen, politischen und ideologischen Pluralismus gegründet.
Keine Ideologie darf als offizielle Ideologie festgelegt werden.
Parteien und andere öffentliche Vereinigungen werden auf Grundlage der Verfassung gegründet und handeln nach dieser.
Politische Parteien und andere öffentliche Vereinigungen, die Rassen-, Volks-, Sozial, Religions- und Klassenfeindlichkeit propagieren, zur Missachtung und Auflösung des Verfassungssystems aufrufen, sind verboten.
Die Gründung und die Betätigung von politischen Parteien in staatlichen Organen, bei den Streitkräften, den Staatsbetrieben und den Bildungseinrichtungen sind nicht zulässig.
Entscheidungen von Parteiorganisationen haben keine bindende Wirkung auf Staatsorgane, Staatsinstitutionen, Staatsorganisationen und Staatsunternehmen sowie deren Mitarbeiter bei der Ausübung ihrer offiziellen Verpflichtungen.
Die religiösen Vereinigungen sind vom Staat getrennt, betreiben unabhängig ihre Unternehmungen und handeln unabhängig von seinen Organen. Der Staat unterstützt Wohltätigkeitsaktionen der religiösen Vereinigungen.
Die Gesetzgebung bestimmt das Vorgehen bei der Anmeldung von öffentlichen und religiösen Vereinigungen wie auch von politischen Parteien und Bewegungen. Politische Parteien und Bewegungen, öffentliche und religiöse Vereinigungen, die gemäß den gesetzlichen Vorgaben angemeldet wurden, besitzen die Rechte juristischer Personen und können damit über ihre Einrichtungen, sonstige Eigentümer und Finanzmittel frei verfügen.
Es ist die Pflicht aller Bürger, öffentlicher Vereinigungen und der Massenmedien, die Autorität des Staates zu stärken, sowie ihre Attribute und Symbole zu respektieren.
Artikel 5.
Der Staat, alle seine Organe und die Amtspersonen sind gebunden an die Gesetzgebung und das Verfassungssystem. Die Verfassung und die Gesetzgebung stehen über allen Rechtsdokumenten. Gesetze und andere rechtsgültige Dokumente, die im Widerspruch zu den Verfassungsartikeln stehen, haben keine rechtliche Wirkung. Rechtsdokumente, die nicht zur allgemeinen Bekanntmachung veröffentlicht wurden, sind nicht bindend für die Bürger und können auch bei Gericht nicht herangezogen werden. Die Verfassungsnormen werden direkt angewendet.
Die gesetzgebenden, exekutiven und judikativen Gewalten sind geteilt in Tschetschenien, handeln im Rahmen der Gesetzgebung unabhängig voneinander und ergänzen sich gegenseitig.
Artikel 6.
In der Außenpolitik respektiert die Tschetschenische Republik die Rechte und die Freiheit der Völker und wird geleitet von den allgemeinen Grundsätzen und Normen des Völkerrechts. Ziel ist der faire und der Weltfrieden, auf der Grundlage allgemein anerkannter menschlicher Werte; zur innigen, sachlichen, gegenseitig begünstigenden Zusammenarbeit mit allen Ländern.
Um den Ausbau der internationalen Gemeinschaft voranzutreiben, die auf der Grundlage der Herrschaft des Rechts basiert, kann die Tschetschenische Republik Mitglied von internationalen Organisationen bzw. Systemen der kollektiven Sicherheit und zwischenstaatlichen Gebilden werden.
Artikel 7.
Die Massenmedien sind frei von Zensuren. In der offenen Ausführung ihrer Aktivitäten sind sie für jede Verfassungs- und Gesetzesverletzung verantwortlich.
Die Monopolisierung von Massenmedien durch Staatsorgane, öffentliche Einrichtungen, politische Parteien, Gruppen und Individuen, ist nicht zugelassen.
Die Vorgehensweise bei der Gründung von Elementen der Massenmedien, ihre Rechte und Pflichten wie auch ihre Verantwortung werden durch das Gesetz bestimmt.
Artikel 8.
Für die wirtschaftliche Freiheit der Bürger und der Arbeitskollektive, die Vielfalt der Eigentumsformen und gleiche Bedingungen im Rechtsschutz steht die Tschetschenische Republik ein. Ausgehend vom öffentlichen Interesse, legt das Gesetz Grenzen auf bei der Freiheit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Bürger und der Arbeitskollektiven.
Artikel 9.
Das Eigentum in der Republik gliedert sich in Privateigentum und Staatseigentum. Das Land, der Boden, der Luftraum, das Wasser, die Tiere und die Pflanzen in ihrer natürlichen Umgebung sind vollständig Eigentum der Menschen in der Tschetschenischen Republik. Die Übertragung von Land an Bürger, Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen als Besitz und zur Nutzung wird durch das Gesetz im Hinblick auf öffentliche Bedürfnisse und Interessen begründet.
Die rechtliche Regelung von Arten und Formen der Eigentümerschaft wird durch das Gesetz bestimmt.
Artikel 10.
Das Privateigentum der Bürger der Tschetschenischen Republik befindet sich in ihrem Privatbesitz und wird nach ihrem Ermessen genutzt.
Der Betrieb von Privatunternehmen, die zu einer Person oder einer Gruppe von Personen gehören, erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Im öffentlichen Interesse kann das Gesetz Aktivitäten von Privatunternehmen in bestimmten Bereichen verbieten oder einschränken.
Artikel 11.
Der Staat leitet die erforderlichen Maßnahmen ein zum Schutz des Landes, des Bodens und der Umwelt, im Interesse des Schutzes der Gesundheit der Menschen und der Erhaltung der normalen Lebensbedingungen.
Artikel 12.
Die Tschetschenische Republik übt eine humane Bevölkerungspolitik aus, schützt Mutter und Kind, leistet die notwendige Hilfe, um einer Familie als soziale Grundeinheit der Gesellschaft zu helfen, stellt die Einhaltung von Mindestanforderungen für das Familienleben sicher.
Die Kinder stehen unter ständigem sozialen Schutz des Staates. Der Staat ist verantwortlich für die Errichtung von Vorschuleinrichtungen für Kinder, Freizeitstätten und zeigt eine besondere Fürsorge beim Gesundheitsschutz für Kinder.
Artikel 13.
Die Tschetschenische Republik betreibt eine aktive Jugendpolitik, bietet den Jugendlichen im Hinblick auf öffentliche Bedürfnisse die Voraussetzungen für eine allgemeine und berufliche Bildung sowie Arbeitsplätze für junge Menschen entsprechend ihrer Berufe, Fähigkeiten und Ausbildungen an.
Der Staat entwickelt und führt Programme zur Unterstützung von jungen Familien aus und hilft beim Erwerb eines eigenen Hauses zu Sonderbedingungen.
Die Staatsorgane interagieren mit Jugendorganisationen bei der Entscheidung zu Fragen des politischen Lebens und berücksichtigen ihre Ansichten bei der Entwicklung der sozio-ökonomischen, ökologischen und anderen Programme.
Artikel 14.
Die Tschetschenische Republik fördert und entwickelt Systeme für ein kostenloses und qualifiziertes Gesundheitswesen, soziale Sicherheit, Bildung, Kultur und Sport. Der Staat ordnet die notwendigen finanziellen und materiellen Ressourcen für diese Zwecke an.
Artikel 15.
Die Tschetschenische Republik fördert die Entwicklung in Wissenschaft, Kunst, Literatur sowie öffentlicher Kreativität und schafft die Voraussetzungen für die Stärkung von geistigem, spirituellem und moralischem Niveau der Bevölkerung.
Der Staat lässt Aktivitäten und Produkte, die die moralischen Prinzipien der Gesellschaft untergraben, nicht zu.
Artikel 16.
Die wichtigsten Fragen des staatlichen Lebens werden dem Volk zur Diskussion überlassen und münden in einer Volksabstimmung (Referendum).
Titel 2. Die Rechte, die Freiheit und die Pflichten der Bürger
Artikel 17.
Die Tschetschenische Republik erkennt die natürlichen und unveräußerlichen Rechte von jedem Bürger an. Die Tschetschenische Republik gewährleistet und schützt diese Rechte, unterstützt die Bürger bei der Ausübung ihrer Pflichten. Die Rechte, Freiheiten und Pflichten der Bürger der Tschetschenischen Republik können nicht aufgehoben oder eingeschränkt werden und die Verantwortlichkeiten nicht willkürlich erweitert werden durch anderweitige Dokumente und Verfahren.
Alle Rechtsdokumente, die die gesetzlichen Rechte und die Freiheiten der Bürger schmälern oder einschränken, sind nicht rechtmäßig.
Artikel 18.
Die Rechte, Freiheiten und Pflichten der Bürger der Tschetschenischen Republik werden, gemäß der Verpflichtungen der Tschetschenischen Republik aus internationalen Verträgen und Vereinbarungen, festgelegt und umgesetzt.
Artikel 19.
Die Bürger und der Staat sind verbunden durch gegenseitige Rechte und Pflichten.
Die staatlichen Organe und Amtspersonen sind verpflichtet, für die Rechte und die Freiheit der Bürger einzustehen, diese zu schützen sowie Aktivitäten zum Schutz des Zivilrechts zu fördern.
Artikel 20.
Die Rechte der Bürger sind untrennbar von ihren Pflichten. Ein Bürger handelt frei und im Einklang mit seinen oder ihren Rechten und Pflichten. Er oder sie kann nicht gleichzeitig die Rechte und gesetzlichen Interessen anderer Bürger verletzen sowie die staatliche und öffentliche Sicherheit, die öffentliche Ordnung und die moralischen Prinzipien der Gesellschaft gefährden.
Artikel 21.
Alle Bürger der Tschetschenischen Republik sind vor dem Gesetz und dem Gericht gleich, haben das gleiche Recht auf Schutz, unabhängig von der Staatsangehörigkeit, der Rasse, der sozialen Herkunft, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, dem Wohnort, dem Beruf, dem Vermögensstatus, den politischen und anderen Überzeugungen, der Parteizugehörigkeit und anderen Umständen.
Die Gleichheit der Bürger ist in allen Bereichen des Staates und des öffentlichen Lebens gewährleistet. Privilegien für unterschiedliche soziale Schichten, Gruppen der Bevölkerung, sonstigen Individuen, als auch die Diskriminierung von Bürgern unter allen Umständen stehen im Widerspruch mit der sozialen Gerechtigkeit und werden im Einklang mit dem Gesetz beseitigt.
Privilegien und Befugnisse jeglicher Bürgergruppen können nur durch die Gesetzgebung festgeschrieben werden.
Artikel 22.
Eine Frau und ein Mann haben gleiche Rechte und Freiheiten.
Artikel 23.
Die Gleichheit der Bürger verschiedener Nationalitäten wird sichergestellt. Die direkte oder indirekte Beschränkung der Rechte oder der verankerten Privilegien und der Vorteile für bestimmte Bevölkerungsgruppen wird durch das Gesetz bestraft. Der Staat schützt die Rechte der nationalen Minderheiten.
Artikel 24.
Es besteht eine einheitliche Staatsbürgerschaft in der Tschetschenischen Republik.
Die Grundlagen und die Verfahren zur Erteilung und zum Entzug der Staatsbürgerschaft werden durch das Gesetz bestimmt.
Den Bürgern der Tschetschenischen Republik kann die Staatsbürgerschaft und das Recht zur Änderung der Staatsbürgerschaft nicht entzogen werden.
Die Bürger der Tschetschenischen Republik können nicht deportiert werden. Die Republik schützt die Rechte der Bürger und beschützt die Bürger auch außerhalb ihrer Grenzen.
Artikel 25.
Für ausländische Bürger und Staatenlose, die sich auf dem Gebiet der Tschetschenischen Republik befinden, gelten die Rechte und Freiheiten gemäß der Verfassung der Tschetschenischen Republik und der Normen des internationalen Rechts. Ausländische Bürger und Staatenlose sind verpflichtet, die Verfassung und die Gesetze der Tschetschenischen Republik zu achten und zu befolgen. Sie können vom Recht des politischen Asyls Gebrauch machen.
Die Regelungen und die Bedingungen für die Gewährung von politischem Asyl werden durch das Gesetz bestimmt.
Artikel 26.
Die Bürger der Tschetschenischen Republik haben das Recht zu arbeiten. Die Entlohnung der Arbeitskräfte für ihre Arbeit wird durch die Verhandlungsparteien bestimmt und darf nicht unter dem offiziell definierten Existenzminimum liegen. Der Staat ergreift Maßnahmen für die Schaffung von Arbeitsplätzen für die Bevölkerung, führt Programme zur beruflichen Weiterbildung und Vorbereitung, die Umschulung im Hinblick auf soziale Bedürfnisse durch.
Zwangsarbeit ist nicht zugelassen, außer in Fällen, die durch das Gesetz bestimmt werden.
Artikel 27.
Die Bürger der Tschetschenischen Republik haben Recht auf Privateigentum. Das Privateigentum ist heilig und unantastbar. Die Unantastbarkeit des Privateigentums der Bürger und das Recht auf Erbschaft werden gewährleistet durch die Gesetzgebung.
Artikel 28.
Die Bürger der Tschetschenischen Republik haben das Recht auf unternehmerische Tätigkeit, auf die Gründung von Einzel-, Familien-, Gemeinschaftsunternehmen, Aktiengesellschaften und anderen Firmen mit dem Ziel der Befriedigung von ökonomischem Bedarf.
Artikel 29.
Das Recht der Bürger der Tschetschenischen Republik auf Erholung wird für Arbeiter und Angestellte durch die Errichtung von Arbeitswochen sichergestellt, die 40 Wochenstunden nicht übersteigen dürfen, jährlich bezahlten Urlaub mit nicht weniger als 24 Arbeitstagen, arbeitsfreie Feiertage und Wochenenden, reduzierte Arbeitstage bei einigen Gewerbetreibenden und Fertigungen, sowie andere in der Gesetzgebung festgelegte Zusicherungen.
Artikel 30.
Die Bürger der Tschetschenischen Republik haben das Recht auf Gesundheitsschutz, kostenlose Nutzung von medizinischen Einrichtungen, sowie auf bezahlte medizinische Leistungen, die durch öffentliche Einrichtungen im Gesundheitswesen geleistet werden. Der Staat ergreift Maßnahmen zur Steigerung der Qualität im medizinischen Dienst.
Artikel 31.
Die Bürger der Tschetschenischen Republik haben das Recht auf eine Behausung; können Eigentum kaufen oder fortwährend Unterkünfte des Staates, der öffentlichen und privaten Hand nutzen.
Niemandem darf willkürlich enteignet werden.
Artikel 32.
Die Bürger der Tschetschenischen Republik haben das Recht auf eine allgemeine oder Spezialausbildung an Schulen und an Bildungseinrichtungen unterschiedlicher Ausrichtungen. Die Verfügbarkeit aller Bildungsmöglichkeiten wird durch den Staat sichergestellt.
Artikel 33.
Die Bürger der Tschetschenischen Republik haben das Recht auf soziale Pflege im Alter, bei körperlichem Unvermögen, im Falle der Arbeitslosigkeit, Krankheit und Verlust des Ernährers. Die Pensionen, finanziellen Unterstützungen und andere Arten der sozialen Hilfe sollten Lebensbedingungen sicherstellen, die nicht unter dem Existenzminimum sind.
Artikel 34.
Die Bürger der Tschetschenischen Republik haben das Recht auf eine gute Umwelt.
Der Schaden an Gesundheit oder Eigentum des Bürgers durch unrechtmäßiges Eingreifen verpflichtet zu Entschädigungszahlungen.
Artikel 35.
Die Bürger der Tschetschenischen Republik haben das Recht auf die Nutzung von kulturellen Gütern.
Die Achtsamkeit bei der Erhaltung von historischen Monumenten und anderen Gegenständen mit kulturellen Wert ist Aufgabe des Bürgers der Tschetschenischen Republik
Artikel 36.
Die Tschetschenische Republik steht für die Freiheit in künstlerischer, wissenschaftlicher und technischer Kreativität ein. Die Urheberrechte der Bürger und die Rechte auf geistiges Eigentum werden durch den Staat geschützt.
Artikel 37.
Die Bürger der Tschetschenischen Republik sind zur Zahlung von staatlichen Steuern verpflichtet, gemäß den Regelungen und in der Höhe, wie es das Gesetz vorschreibt.
Artikel 38.
Die Tschetschenische Republik erkennt das Recht jedes Menschen auf Leben an und achtet diesen.
Niemandem darf das Leben aberkannt werden. Die Todesstrafe ist eine ausgewählte Bestrafungsmaßnahme für besonders schwere Verbrechen und wird nur auf Gerichtsbeschluss erteilt.
Der Staat sichert den Bürgern Schutz gegen alle Angriffe auf das Leben, die Gesundheit und die persönliche Sicherheit zu. Niemand darf medizinischen und wissenschaftlichen Experimenten ausgesetzt werden ohne die eigene Zustimmung.
Artikel 39.
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Jeder Eingriff in die Privatsphäre ist nicht rechtmäßig.
Der Mensch, dem seine Freiheit entzogen wurde, hat das Recht auf eine humane Behandlung. Niemand darf gefoltert, unmenschlich behandelt oder erniedrigt werden. Beweise, die rechtswidrig beschafft wurden, werden als unzulässig angesehen.
Artikel 40.
Die Menschenrechte sind unantastbar. Niemand kann ins Gefängnis eingesperrt oder verhaftet werden, es sei denn, es geschieht auf der Grundlage einer Gerichtsentscheidung oder auf Anordnung eines Staatsanwaltes.
Jeder Bürger, der einer Straftat bezichtigt wird, ist unschuldig, bis seine Schuld vor Gericht bewiesen ist.
Artikel 41.
Die Geheimhaltung im Schriftverkehr, bei Telefonaten, telegrafischen Sendungen und anderen Kommunikationsformen wird den Bürgern der Tschetschenischen Republik zugesichert.
Ausnahmen sind nur in den Fällen zugelassen, in denen dies durch das Gesetz geregelt ist.
Artikel 42.
Der Schutz der Privatsphäre wird den Bürgern der Tschetschenischen Republik zugesichert. Es ist nicht zugelassen, in die Privatsphäre der Menschen einzudringen, Hausdurchsuchungen durchzuführen oder zu inspizieren, außer in den Fällen, in denen dies durch das Gesetz geregelt ist.
Artikel 43.
Die Freiheit des Gewissens wird zugesichert. Die Bürger der Tschetschenischen Republik haben das Recht, sich zu jeder Religion zu bekennen oder auch zu keiner, religiöse Zeremonien zu vollziehen und sonstige religiöse Aktivitäten durchzuführen, sofern sie nicht gegen die Gesetze verstoßen.
Niemand kann aus religiösen Gründen die Befolgung der Gesetze ablehnen oder sich von den Verpflichtungen im Hinblick auf den Staat freisprechen. Wenn der Wehrdienst dem religiösen Glauben der Bürger widerspricht, kann es durch den Zivildienst ersetzt werden. Die Regelungen und Bedingungen für einen solchen Wechsel sind gesetzlich geregelt.
Artikel 44.
Die Familie, die Mutter und die Kinder stehen unter dem Schutz des Staates. Die Ehe beruht auf der freiwilligen Zustimmung des Mannes und der Frau. Die Ehepartner sind gleichberechtigt in Familienangelegenheiten.
Die Eheschließung, die Scheidung, die Pflichten und Rechte der Ehegatten sind gesetzlich geregelt.
Artikel 45.
Innerhalb der Grenzen der Tschetschenischen Republik herrscht Bewegungsfreiheit, freie Wahl des Aufenthalts- und Wohnortes sowie das Recht, aus der Tschetschenischen Republik aus- und wieder einzureisen.
Diese Rechte können nur in Sonderfällen eingeschränkt werden, wenn es durch das Gesetz vorgeschrieben ist.
Artikel 46.
Die Bürger der Tschetschenischen Republik haben das Recht, gegen Maßnahmen des Staates, der öffentlichen Einrichtungen und ihrer Amtspersonen Beschwerde einzulegen. Die Beschwerden werden innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen geprüft und bearbeitet.
Der Bürger hat das Recht, bei unrechtmäßigen Handlungen durch den Staat, den öffentlichen Körpern und Amtspersonen, die seine Rechte verletzen, den Rechtsweg zu beschreiten.
Die Bürger der Tschetschenischen Republik haben das Recht auf Entschädigung bei materiellem und immateriellem Schaden, der durch unrechtmäßige Handlungen des Staates, der Staats- und öffentlichen Einrichtungen, sowie der Amtspersonen in Ausübung ihrer Amtspflichten entstanden ist.
Artikel 47.
Die Bürger der Tschetschenischen Republik haben das Recht, bei der Verwaltung der staatlichen und öffentlichen Unternehmen sowohl direkt als auch durch Vertreter mitzuwirken. Die Bürger nehmen an Diskussionen über Gesetze und Entscheidungen mit landesweiter und regionaler Bedeutung, als auch an Volksabstimmungen teil.
Den Bürgern der Tschetschenischen Republik wird bei der Verwirklichung rechtmäßiger persönlicher und gemeinschaftlicher Interessen, bei der Durchführung gemeinsamer unternehmerischer Aktivitäten und bei der gemeinschaftlichen Verfolgung ihrer Rechte im Rahmen der Verfassung und der Gesetze der Tschetschenischen Republik, das Recht auf Initiative und Unabhängigkeit zugesichert.
Artikel 48.
Jeder Bürger der Tschetschenischen Republik hat das Recht auf Informationen über die Lage in allen Bereichen des staatlichen, öffentlichen und internationalen Lebens, als auch über die Rechte der gesetzmäßigen Interessen und Pflichten der Bürger.
Die Konsequenzen für die Behinderung des Informationsrechts der Bürger und Schäden, die durch die Behinderung der Veröffentlichung von Gesetzen entstehen, werden durch das Gesetz geregelt.
Die Verbreitung von Informationen, die Staats- oder sonstige Geheimnisse beinhalten, die rechtmäßig geschützt sind, ist nicht zulässig.
Artikel 49.
Die Bürger der Tschetschenischen Republik haben das Recht auf Pressefreiheit und die Nutzung des staatlichen Radios und Fernsehens entsprechend gesetzlicher Bestimmungen. Der Staat bietet den Bürgern Zugang zu den Massenmedien.
Artikel 50.
Die Freiheit der Rede, der Meinung, des Glaubens, der freien Meinungsäußerung und der -verbreitung stehen den Bürger der Tschetschenischen Republik zu.
Niemand kann aufgrund seines Glaubens strafrechtlich verfolgt werden. Öffentliche Aufrufe zum gewaltsamen Umsturz des Verfassungssystems oder zu ihrer Änderung auf Wegen, die der Verfassung der Tschetschenischen Republik widersprechen sowie der Aufruf zum Terrorismus sind verboten: zudem ist das Schüren von sozialem, Klassen-, Landes- und Religionshass, Beleidigung der Ehre und der Würde der Bürger verboten.
Artikel 51.
Die Freiheit von Versammlungen, Treffen, Festzügen und Demonstrationen werden den Bürgern der Tschetschenischen Republik zugesichert. Die Bestimmungen für diese Freiheiten werden durch die Gesetze geregelt.
Artikel 52.
Die Bürger der Tschetschenischen Republik haben das Recht, sich persönlich oder gemeinschaftlich an Staatsbehörden und öffentliche Organisationen zu wenden.
Die Verantwortung für die Prüfung dieser Anfragen, die Beantwortung sowie das Ergreifen entsprechender Maßnahmen obliegt den Amtspersonen.
Die Bürger der Tschetschenischen Republik wenden sich in tschetschenischer oder russischer Sprache an die Staatsbehörden und die öffentlichen Körperschaften. Die staatlichen und öffentlichen Körperschaften sind verpflichtet, in der Sprache zu antworten, in welcher sie die Anfrage erhalten haben bzw. sie stellen sicher, dass im Interesse der Bürger übersetzt wird.
Artikel 53.
Die Bürger der Tschetschenischen Republik haben das Recht, sich in politischen Parteien oder öffentlichen Organisationen zu vereinen und an Massenbewegungen teilzunehmen.
Parteien, öffentliche Vereinigungen und Bewegungen, die den gewaltsamen Umsturz des Verfassungssystems der Tschetschenischen Republik anstreben, die militarisierenden oder geheimen Charakter haben, oder weitere kriminelle, strafbare Ziele verfolgen, sind nicht zulässig. Ihre Unternehmungen werden auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen beendet.
Artikel 54.
Die Bürger der Tschetschenischen Republik haben das Recht zu wählen und in Gremien der Staatsbehörden und der Selbstverwaltung gewählt zu werden. Das Recht auf allgemeine, direkte und gleiche Wahlen wird gewahrt.
Artikel 55.
Gleichberechtigter Zugang bei der Besetzung von staatlichen Ämtern und im öffentlichen Dienst für die Bürger der Tschetschenischen Republik wird sichergestellt. Die Bedingungen und Regelungen im Staatsdienst werden gesetzlich bestimmt.
Artikel 56.
Die Bürger der Tschetschenischen Republik sind verpflichtet, das Land zu schützen und einen Militärdienst bei den Streitkräften der Tschetschenischen Republik zu absolvieren.
Die Bedingungen und Regelungen zur Wehrpflicht sind gesetzlich geregelt. Der Wehrdienst kann entsprechend gesetzlicher Bestimmungen durch den Zivildienst ersetzt werden.
Die Bürger der Tschetschenischen Republik, die sich für die Verteidigung des Landes, den Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einsetzen sowie deren Familienmitglieder werden sozial, materiell und mit staatlicher Unterstützung versorgt.
Artikel 57.
Die Tarifverbände haben das Recht, sich an der Arbeit der staatlichen Behörden zu beteiligen. Der Staat erkennt das Recht der Tarifverbände an, am Geschäftsbetrieb des Unternehmens, der Organisation und der Einrichtung teilzunehmen, Gremien der industriellen Selbstverwaltung zu schaffen, Tarifverträge mit der Leitung oder dem Eigentümer der Firmen zu verhandeln und zu beschließen, um ökonomische und soziale Interessen zu schützen, sofern diese Handlungen nicht gesetzeswidrig sind.
Artikel 58.
Die Betätigung von Gewerkschaften in Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen, das Recht der Arbeitnehmer, jeder Gewerkschaft nach eigenem Wunsch beitreten zu können, sowie das Recht der Gewerkschaften, internationalen Gewerkschaften beizutreten sind sichergestellt.
Artikel 59.
Der Staat stellt eine gerechte Lösung bei Tarifstreitigkeiten zwischen den Arbeitnehmern und der Unternehmensleitung, unabhängig von der Eigentumsform.
Die Tarifgemeinschaften haben das Recht zu streiken, das heißt, die Arbeit im Unternehmen, in der Einrichtung oder Organisation zum Teil oder ganz niederzulegen.
Der Streik ist nicht zulässig, wenn es eine Bedrohung von Leben und Gesundheit des Menschen darstellt oder das gemeinschaftliche Leben gefährdet.
Artikel 60.
Die Rechte der Verbraucher in der Tschetschenischen Republik werden durch die Gesetzgebung geschützt. Die Verbraucher haben das Recht, persönlich oder über eine Verbraucherschutzorganisation Schadenersatz zu verlangen, wenn durch Hersteller oder Dienstleister Schaden entstanden ist, die auf Aktivitäten derselbigen im Handel, in der Werbung und sonstiger organisatorischer Betätigungen zurückzuführen sind.
Titel 3. System der Staatsmacht und Staatsverwaltung
Artikel 61.
Das einzige Organ der gesetzgebenden Instanz der Tschetschenischen Republik ist das Parlament der Tschetschenischen Republik, welche von den Bürgern gewählt wird auf Grundlage der allgemeinen, direkten Wahl durch Stimmabgabe.
Bürger, die vom Gericht als unzurechnungsfähig eingestuft wurden sowie solche, denen per Gerichtsbeschluss eine Haftstrafe bevorsteht, können nicht an den Wahlen teilnehmen oder gewählt werden. Das Wahlverfahren im Parlament ist gesetzlich geregelt.
Artikel 62.
Dem Parlament der Tschetschenischen Republik obliegt es, Anfragen anzunehmen und über jegliche Fragen zu entscheiden.
Zu den Aufgaben des Parlaments der Tschetschenischen Republik gehören:
1. Annahme der Verfassung der Tschetschenischen Republik, Bekanntgabe von Änderungen und Korrekturen.
2. Bestimmung der Innen- und Außenpolitik der Tschetschenischen Republik
3. Entscheidungsfindungen, die das Staatssystem der Tschetschenischen Republik betreffen.
4. Bestimmung der Vorgehensweise bei Angelegenheiten, die die administrativen Einheiten der Tschetschenischen Republik betreffen.
5. Entscheidungen über Fragen, die die Änderungen der Grenzen der Tschetschenischen Republik betreffen.
6. Genehmigung von Zielpänen und Programmen, die die sozioökonomische Entwicklung der Tschetschenischen Republik betreffen.
7. Wahl des Vorsitzenden des Parlaments der Tschetschenischen Republik.
8. Wahl des Ersten Stellvertreters und des Vizepräsidenten des Parlamentsvorsitzenden der Tschetschenischen Republik.
9. Entscheidungen zur Durchführung von nationalen Abstimmungen (Referendum).
10. Entscheidungen, ob Verfahren angestoßen werden zur Enthebung des Präsidenten der Tschetschenischen Republik aus dem Amt.
Artikel 63.
Das Parlament der Tschetschenischen Republik ist ein ständig wirkender und das höchste gesetzgebende Organ der Staatsbehörden der Tschetschenischen Republik. Das Parlament der Tschetschenischen Republik wird für einen Zeitraum von 5 Jahren gewählt.
Artikel 64.
Das Parlament der Tschetschenischen Republik erfüllt folgende Aufgaben:
1. Beruft die Wahlen des Parlaments, des Präsidenten und der kommunalen Selbstverwaltungsorgane der Tschetschenischen Republik ein.
2. Genehmigt die Zentrale Wahlkommission für die Wahl der Mitglieder des Parlaments und der kommunalen Selbstverwaltungsorgane der Tschetschenischen Republik.
3. Genehmigt das Ministerkabinett und führt diesbezüglich Änderungen durch.
4. Wählt den Vorsitzenden des Verfassungsgerichts der Tschetschenischen Republik und seine Beschäftigten, die Mitglieder des Verfassungsgerichts der Tschetschenischen Republik; den Vorsitzenden des Obersten Gerichtshofs der Tschetschenischen Republik und seine Beschäftigten, die Mitglieder des Obersten Gerichtshofs der Tschetschenischen Republik, die Richter der Amts- und Bezirksgerichte; den Vorsitzenden des Schiedsgerichts der Tschetschenischen Republik und seine Beschäftigten, die Mitglieder des Schiedsgerichts der Tschetschenischen Republik.
Benennt den Generalstaatsanwalt und seine Beschäftigten; den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses und den Vorsitzenden des Amts für nationale Sicherheit und seine Beschäftigten, die Chefs der Nationalbank, der sanitär-epidemiologischen und ökologischen Dienste.
5. Erteilt die Zustimmung zur Benennung der Minister, Botschafter und anderer hoher Funktionäre des Staates durch den Präsidenten, gemäß gesetzlicher Regelungen.
6. Hört sich regelmäßig die Berichterstattung der Organe, die von ihm errichtet wurden, und der Beauftragten, die von ihm ernannt wurden an, mit Ausnahme der Richter; bearbeitet Vertrauensthemen im Ministerkabinett.
7. Stellt im ganzen Land die Integrität und Einheit der Lebensordnung sicher.
8. Enthebung des Präsidenten, des Vizepräsidenten, des Vorsitzenden und der Richter des Verfassungsgerichts, der Vorsitzenden und Richter des Obersten Gerichtshofs aus ihren Ämtern, wenn es durch die Verfassung begründet ist. Befreiung von weiteren hohen Staatsfunktionären von ihren Ämtern, aufgrund gesetzlicher Grundlagen.
9. Kündigt die allgemeine und die Teilmobilisierung an; ruft den Ausnahmezustand aus oder genehmigt einen entsprechenden Erlass des Präsidenten; ruft den Kriegszustand aus im Falle eines bewaffneten Angriffs auf die Tschetschenische Republik; trifft im Falle eines Ausnahmezustands eine Entscheidung über den Einsatz von militärischen Kräften, in Erfüllung internationaler Verpflichtungen.
10. Etabliert diplomatische Ränge, militärische und andere spezielle Titel.
11. Verleiht hohe militärische und spezielle Titel sowie diplomatische Ränge.
12. Stellt im ganzen Land die Integrität und Einheit der Lebensordnung sicher.
13. Bearbeitet die Angelegenheiten der Bürger der Tschetschenischen Republik in Verbindung mit den verfassungsmäßigen Rechten, Freiheiten und Verpflichtungen.
14. Legt die Gesetze der Tschetschenischen Republik aus.
15. Legt die Regelungen fest für die Zusammensetzung und Aufgaben kommunaler Selbstverwaltungsorgane.
16. Erlässt Gesetze zur Amnestie.
17. Bespricht und genehmigt das Staatsbudget der Tschetschenischen Republik, legt Steuern und gesetzliche Zahlungen fest, prüft die Erfüllung des Haushaltsplans, genehmigt den Bericht zu Erfüllung derselbigen, nimmt bei Bedarf Änderungen im Staatshaushalt vor, trifft Entscheidungen über die Darlehen und die Leistungen von wirtschaftlichen und anderen Hilfen.
18. Ratifiziert und kündigt internationale Verträge.
19. Entwickelt Maßnahmen für die Verteidigung und die Staatssicherheit der Tschetschenischen Republik.
20. Legt die Staats- und die Ehrenauszeichnungen fest.
21. Kündigt gänzlich oder zum Teil die Dekrete und Anordnungen des Ministerkabinetts, die Dekrete und Anordnungen des Präsidenten der Tschetschenischen Republik, im Falle des Widerspruchs zur Verfassung und zu den Gesetzen der Tschetschenischen Republik.
22. Kündigt die Entscheidungen der Einrichtungen der kommunalen Behörden und der Verwaltung, im Falle des Widerspruchs zur aktuellen Gesetzgebung der Tschetschenischen Republik.
23. Bearbeitet die Angelegenheiten in Verbindung mit der vorzeitigen Beendigung der Amtszeit der Parlamentsmitglieder der Tschetschenischen Republik.
24. Trifft die Entscheidung zur Durchführung einer Volksabstimmung (Referendum), einschließlich des Vorschlags an den Präsidenten.
25. Entscheidet über weitere Fragen.
Das Parlament der Tschetschenischen Republik nimmt die Gesetze der Tschetschenischen Republik und die Dekrete bei einer Stimmenmehrheit gemessen an der Gesamtzahl der Parlamentsmitglieder der Tschetschenischen Republik an.
Artikel 65.
Das Recht der Gesetzesinitiative steht den Parlamentsmitgliedern, dem Präsidenten der Tschetschenischen Republik, dem Verfassungsgericht, dem Obersten Gerichtshof, dem Schiedsgericht der Tschetschenischen Republik wie auch dem Generalstaatsanwalt zu.
Artikel 66.
Der Parlamentsvorsitzende der Tschetschenischen Republik wird durch die Parlamentsmitglieder für einen Zeitraum von 5 Jahren gewählt.
Der Parlamentsvorsitzende der Tschetschenischen Republik kann durch eine Abstimmung der Parlamentsmitglieder der Tschetschenischen Republik jederzeit abberufen werden.
Der Parlamentsvorsitzende ist rechenschaftspflichtig gegenüber dem Parlament der Tschetschenischen Republik.
Aufgaben des Parlamentsvorsitzenden der Tschetschenischen Republik:
1. Führt alle erforderlichen Verwaltungsaufgaben zur Vorbereitung der Angelegenheiten durch, welche Gegenstand der Betrachtung durch das Parlament der Tschetschenischen Republik sind; unterschreibt die Gesetze, die durch das Parlament akzeptiert wurden.
2. Berichtet dem Parlament der Tschetschenischen Republik über die aktuelle Situation im Staat und über die Hauptthemen der Innen- und Außenpolitik.
3. Stellt dem Parlament die Nominierten für das Amt des Ersten Stellvertreters und des Vizepräsidenten des Parlaments der Tschetschenischen Republik vor.
Der Vorsitzende des Parlaments der Tschetschenischen Republik unterschreibt die Dekrete.
Der Erste Stellvertreter und der Vizepräsident des Parlamentsvorsitzenden der Tschetschenischen Republik übernehmen im Rahmen der ihnen verliehenen Befugnisse die Aufgaben des Vorsitzenden wahr. Im Falle der Abwesenheit oder der Unmöglichkeit der Ausführung der jeweiligen Pflichten, werden diese ebenfalls durch den Ersten Stellvertreter bzw. den Vizepräsidenten wahrgenommen.
Artikel 67.
Die Gesetze der Tschetschenischen Republik werden – nach ihrer Verabschiedung – vom Parlamentsvorsitzenden der Tschetschenischen Republik innerhalb von 10 Tagen unterzeichnet und verkündet, und am Tage der Unterschrift an den Präsidenten der Tschetschenischen Republik geleitet. Der Präsident der Tschetschenischen Republik kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt des verabschiedeten Gesetzes sein Veto einlegen.
Das Gesetz der Tschetschenischen Republik, gegen den der Präsident des Landes Veto eingelegt hat, wird durch das Parlament der Tschetschenischen Republik erneut geprüft, und tritt im Falle der Bestätigung des Gesetzes durch zwei Drittel der Stimmen der Gesamtzahl an Parlamentsmitgliedern gesetzlich in Kraft.
Artikel 68.
Parlamentsmitglieder der Tschetschenischen Republik haben das Recht, Anfragen an jede Amtsperson zu richten, welcher seinerseits die Anfrage innerhalb von drei Tagen bearbeiten muss. Die Amtsperson, die der Bearbeitung von Anfragen ausweicht oder wissentlich falsche Daten vorlegt, wird von ihrem Posten entbunden und muss mit administrativen oder strafrechtlichen Sanktionen auf Grundlage der Gesetze rechnen.
Parlamentsmitglieder können für ihre Reden im Parlament und im Rahmen ihrer Verpflichtungen außerhalb des Parlaments nicht zur Verantwortung gezogen werden.
Parlamentsmitglieder der Tschetschenischen Republik haben das Recht auf Unantastbarkeit: sie dürfen nicht ohne die Zustimmung des Parlaments ins Gefängnis eingesperrt werden, administrative oder strafrechtliche Sanktionen können nicht per Gerichtsbeschluss verhängt werden.
Der rechtliche Status, die Rechte, die Pflichten und die damit verbundene Haftung der Parlamentsmitglieder der Tschetschenischen Republik werden gesetzlich geregelt.
Artikel 69.
Die exekutive Gewalt in der Tschetschenischen Republik wird durch den Präsidenten wahrgenommen.
Der Präsident der Republik kann nicht Mitglied des Parlaments der Tschetschenischen Republik werden. Der Präsident der Republik darf keine Positionen bei Unternehmen annehmen und hat nicht das Recht, unternehmerisch aktiv zu werden.
Artikel 70.
Bürger der Republik, die nicht jünger als 35 und nicht älter als 65 Jahre alt sind, können zum Präsidenten der Republik gewählt werden. Der Präsident darf nicht für mehr als 2 Amtszeiten hintereinander gewählt werden.
Artikel 71.
Der Präsident der Tschetschenischen Republik wird von den Bürgern der Republik Tschetschenien für 5 Jahre gewählt, bei einer allgemeinen, geheimen und direkten Wahl. Die Anzahl der Bewerber für das Amt des Präsidenten der Republik ist nicht beschränkt. Die Wahl zum Präsidenten ist ungültig, wenn sich weniger als 50 Prozent der Wahlberechtigten daran beteiligen. Der Kandidat, der mehr als die Hälfte der Stimmen der teilnehmenden Wähler auf sich vereinen kann, gewinnt.
Andere Wahlen oder Ernennungen für einen Amtsposten und die damit einhergehende Verteilung der Machtbefugnisse des Präsidenten sind rechtswidrig und nichtig.
Das Wahlprozedere und die Amtseinführung des Präsidenten der Republik werden durch die Gesetze der Republik geregelt.
Artikel 72.
Bei der Amtseinführung gibt der Präsident ein Eid ab mit folgendem Inhalt
“Ich gebe feierlich einen Eid ab, dem Volk der Tschetschenischen Republik treu zu dienen, ihre Souveränität zu stärken und zu schützen, auf die strikte Einhaltung der Verfassung und die Gesetze der Tschetschenischen Republik zu achten, die Rechte und die Freiheit der Bürger zu schützen, der hohen Verantwortung gerecht zu werden, die auf mich übertragen wurde als Präsident der Tschetschenischen Republik.”
Artikel 73.
Der Präsident der Tschetschenischen Republik:
1. Repräsentiert die Tschetschenische Republik bei inneren und internationalen Angelegenheiten.
2. Führt die Regierung der Tschetschenischen Republik, bildet ein Exekutivstab gemäß der Verfassung und überwacht diesen.
3. Ernennt die Minister, Botschafter und andere höhere Offiziere der Tschetschenischen Republik auf Zustimmung des Parlaments.
4. Beruft Minister und andere Amtspersonen ab, welche er ernannt hatte.
5. Überwacht die Umsetzung der Außenpolitik, verhandelt und schließt internationale Vereinbarungen für die Tschetschenische Republik ab mit der anschließenden Ratifizierung durch das Parlament. Auf der Grundlage der Gesetzgebung kann der Präsident internationale Abkommen abschließen, ohne dass es einer Ratifizierung bedarf.
6. Er ist der Oberste Befehlshaber der Streitkräfte der Tschetschenischen Republik. Er befördert die Generäle der Streitkräfte auf Zustimmung des Parlaments; verleiht Offizieren militärische Ränge.
7. In dringenden Fällen ruft er den Ausnahmezustand in der Tschetschenischen Republik oder in einzelnen Regionen aus, welche anschließend innerhalb von zwei Tagen durch das Parlament genehmigt werden muss.
8. Im Falle der Gefahr eines möglichen Angriffs auf die Tschetschenische Republik, ordnet er die Teil- oder generelle Mobilisierung an, versetzt die Streitkräfte der Tschetschenischen Republik in Alarmbereitschaft und leitet weitere notwendige Maßnahmen ein, die innerhalb von drei Tagen durch das Parlament genehmigt werden müssen
9. Bei Angriffen auf die Tschetschenische Republik leitet er militärische Aktionen ein, die innerhalb von drei Tagen durch das Parlament genehmigt werden müssen.
10. Legt dem Parlament einen Haushaltsentwurf vor zur Prüfung und Genehmigung.
11. Darf an Besprechungen des Parlaments der Komitees und Kommissionen teilnehmen. In Absprache mit dem Parlament trifft er die Entscheidungen, eine nationale Abstimmung (Referendum) durchzuführen; darf an das Parlament und das Volk appellieren.
12. Darf in allen Fällen auf dem Gebiet der Tschetschenischen Republik Begnadigungen aussprechen. .
13. Verleiht Orden und andere Auszeichnungen der Tschetschenischen Republik sowie besondere Ränge (Grad), als auch Ehrengrade.
14. Entscheidet gemäß gesetzlicher Vorgaben über die Gewährung und die Beendigung der Staatsbürgerschaft der Tschetschenischen Republik.
15. Hat das Recht auf eine Gesetzesinitiative.
16. Veröffentlicht Dekrete innerhalb von 10 Tagen ab dem Datum der Unterzeichnung.
17. Berichtet mindestens einmal im Jahr über die Umsetzung genehmigter wirtschaftlicher oder sonstiger Projekte sowie die Lage der Nation an das Parlament der Republik und wendet sich mit den Nachrichten an das Volk.
18. Erfüllt weitere Verpflichtungen, die ihm kraft seines Amtes durch die Verfassung und die Gesetze der Tschetschenischen Republik übertragen wurden.
Artikel 74.
Der Präsident kann seines Amtes enthoben werden im Falle einer Begehung von Straftaten. Das Parlament trifft die Entscheidung über die Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens des Präsidenten, bei einer Zustimmung von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen der Parlamentsmitglieder. In diesem Fall wird das Verfahren übertragen an das Verfassungsgericht, und ein Beschluss wird mit nicht weniger als zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder des Gerichtshofes getroffen. In letzter Instanz triff das Parlament die Entscheidung über die Enthebung des Präsidenten der Tschetschenischen Republik aus seinem Amt. Diese gilt als angenommen, wenn nicht weniger als zwei Drittel der Stimmen an der Gesamtzahl der Mitglieder des Parlaments mitgestimmt haben.
Artikel 75.
Der Vizepräsident der Tschetschenischen Republik wird zeitgleich mit dem Präsidenten für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt. Die Vizepräsidentschaftskandidaten werden durch die Präsidentschaftskandidaten nominiert. Stimmen für die Präsidentschaftskandidaten sind gleichzeitig Stimmen für die jeweiligen Vizepräsidentschaftskandidaten.
Im Namen des Präsidenten kann der Vizepräsident Teile seiner Pflichten übernehmen. Der Vizepräsident führt die Aufgaben des Präsidenten aus, wenn dieser vorübergehend nicht in der Lage ist, seinen offiziellen Pflichten nachzukommen. In diesem Fall sollten die Pflichten des Vizepräsidenten innerhalb von 24 Stunden durch das Parlament genehmigt werden. Bei Rücktritt des Präsidenten oder bei einer Amtsenthebung fungiert der Vizepräsident als Präsident bis zu den Präsidentschaftswahlen.
Bei einer Enthebung des Vizepräsidenten aus dem Amt oder bei einem Rücktritt, ernennt der Präsident einen neuen Vizepräsidenten, welcher nach einer Mehrheitsabstimmung durch die Parlamentsmitglieder genehmigt wird und sein Amt antreten darf. Der Vizepräsident kann kein weiteres Amt annehmen.
Artikel 76.
Der Präsident der Republik erlässt Dekrete und Anordnungen, prüft ihre Einhaltung und Erfüllung auf Grundlage der Verfassung, der Gesetze und Dekrete des Parlaments der Republik. Die Dekrete des Präsidenten der Republik dürfen der Verfassung und der Gesetzgebung der Republik nicht widersprechen. Die Dekrete des Präsidenten sind für das gesamte Gebiet der Republik gültig. Der Präsident hat das Recht, die Entscheidung der Exekutivorgane auf dem Gebiet der Republik auszusetzen, wenn sie der Verfassung der Republik widersprechen.
Artikel 77.
Der Präsident und der Vizepräsident der Republik sind unantastbar und geschützt durch das Gesetz.
Artikel 78.
Das Ministerkabinett der Tschetschenischen Republik ist ein durch die Exekutive geführtes Organ und ist dem Präsidenten der Tschetschenischen Republik untergeordnet.
Das Ministerkabinett besteht aus dem Vorsitzenden des Kabinetts, den Abgeordneten und den Mitgliedern des Ministerkabinetts. Die Zusammensetzung des Ministerkabinetts wird durch den Präsidenten vorgeschlagen und durch das Parlament der Republik genehmigt.
Artikel 79.
Das Ministerkabinett der Republik ist rechenschaftspflichtig gegenüber dem Präsidenten der Republik und dem Parlament. Das neu gebildete Ministerkabinett präsentiert dem Parlament der Republik die Planungen über bevorstehende Aktivitäten für die Dauer ihrer Amtszeit.
Das Ministerkabinett berichtet mindestens einmal im Jahr vor dem Parlament der Republik über dessen Arbeit.
Das Parlament der Republik kann sein Misstrauen gegenüber dem Ministerkabinett äußern, welches seinen Rücktritt zur Folge hat. Die Entscheidung in dieser Angelegenheit wird durch eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen an der Gesamtzahl der Mitgliederstimmen des Parlaments der Republik akzeptiert.
Das Ministerkabinett beendet die Ausführung seiner Pflichten vor dem neu gewählten Präsidenten der Republik.
Artikel 80.
Das Ministerkabinett ist befugt, die Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung auf Grundlage der Befugnisse, die ihm verliehen wurden, zu bearbeiten.
Artikel 81.
Das Ministerkabinett veröffentlicht, auf Grundlage der Gesetze der Republik, der Anordnungen des Präsidenten und der Entscheidungen des Parlaments, mit dem Ziel der Einhaltung der Gesetze, Entscheidungen und Verordnungen und überprüft ihre Umsetzung. Den Anordnungen und Anweisungen des Ministerkabinetts der Tschetschenischen Republik sind im gesamten Gebiet der Republik Folge zu leisten.
Artikel 82.
Die Zusammensetzung des Ministerkabinetts, die Pflichten, die Aktivitäten und dessen Beziehungen zu anderen Staatsorganen werden auf Grundlage der Gesetze bezüglich des Ministerkabinetts der Tschetschenischen Republik bestimmt.
Artikel 83.
Die Einkünfte und Belastungen des Haushalts der Republik sollten ausgeglichen sein. Die im äußersten Fall zulässige Defizithöhe wird durch das Gesetz festgelegt.
Artikel 84.
Die Einnahmen des Staatshaushalts bestehen aus Steueraufwendungen, Pflichtzahlungen, Gebühren, Zöllen, Einkommen aus Staatseigentum, sowie anderen Einnahmen, die durch das Gesetz bestimmt werden. Die Bestimmungen über die Höhe der Steuern, der Gebühren und der Zölle werden gesetzlich geregelt.
Artikel 85.
Die Staatsausgaben der Republik werden dem Staatshaushalt angelastet. Die Staatsausgaben erfolgen in Abstimmung mit dem Parlament und in Anlehnung an die Budgetplanungen. Detaillierte Berichte über Staatseinnahmen und Staatsausgaben müssen jedes Jahr in einem Bericht veröffentlicht werden.
Titel 4. Das Wahlverfahren
Artikel 86.
Die Wahlen in der Tschetschenischen Republik erfolgen auf Grundlage der allgemeinen gleichen, direkten und geheimen Wahl.
Artikel 87.
An den Wahlen nehmen Bürger der Tschetschenischen Republik ab 17 Jahren teil. Bürger, die vom Gericht als unzurechnungsfähig eingestuft wurden sowie solche, denen per Gerichtsbeschluss eine Haftstrafe bevorsteht, können nicht an den Wahlen teilnehmen oder gewählt werden.
Artikel 88.
Die Wahl der Parlamentsmitglieder, der Selbstverwaltungsorgane und der Amtspersonen wird durch die Verfassung und die Gesetzgebung geregelt.
Teil 5. Organe der kommunalen Selbstverwaltung
Artikel 89.
Die kommunale Selbstverwaltung wird durch die repräsentativen und exekutiven Behörden ausgeübt, wie auch in Form einer direkten Demokratie. Die Namen der kommunalen Selbstverwaltungsorgane werden gesetzlich bestimmt.
Artikel 90.
Die kommunalen Selbstverwaltungsorgane handeln innerhalb der Grenzen ihrer Befugnisse und auf Grundlage der Verfassung und der Gesetzgebung der Tschetschenischen Republik, jedoch unabhängig von den Staatsorganen.
Artikel 91.
Die Vertreter der kommunalen Selbstverwaltungsorgane sind die wichtigsten Organe der kommunalen Behörden im jeweiligen Gebiet.
Artikel 92.
Die kommunalen Selbstverwaltungsorgane stellen ihre Budgets selbst auf, genehmigen diese und setzen sie um. Die Mittel der kommunalen Selbstverwaltung einschließlich des Budgets können nicht entzogen werden.
Artikel 93.
Die Bürger haben das Recht, gegen Entscheidungen und Handlungen der kommunalen Selbstverwaltungsorgane und deren Amtspersonen zu klagen.
Teil 6. Richterliche Gewalt
Artikel 94.
Die richterliche Gewalt in der Tschetschenischen Republik wird nur durch das Gericht ausgeübt und handelt unabhängig von der gesetzgebenden und der ausführenden Gewalt wie auch unabhängig von Parteien, anderen öffentlichen Vereinigungen und Bewegungen. Außer den Organen der Justiz, die auf Grundlage der Verfassung und Gesetzgebung der Tschetschenischen Republik bestimmt wurden, hat niemand das Recht, Aufgaben und Befugnisse der richterlichen Gewalt auszuüben.
Die richterliche Gewalt hat das Ziel, das Verfassungssystem der Tschetschenischen Republik sowie die Rechte und die Freiheit der Bürger zu schützen, die Umsetzung der Entscheidungen der Exekutive und der Rechtsvorschriften sowie die ordnungsgemäße Anwendung und Befolgung der Verfassung und der Gesetze der Tschetschenischen Republik zu überprüfen.
Artikel 95.
Die richterliche Gewalt wird durch die Justiz ausgeübt.
Die Verordnungen der richterlichen Gewalt sind obligatorisch für alle Staats- und öffentlichen Organisationen, offiziellen Körperschaften, juristischen und natürlichen Personen und werden im gesamten Gebiet der Tschetschenischen Republik umgesetzt.
Artikel 96.
Die Bürger der Tschetschenischen Republik können sich an der Ausübung der Justiz beteiligen, in der Verantwortung als Geschworene. Das Geschworenen-Gremium wird durch die Beteiligten gebildet gemäß gesetzlicher Bestimmungen.
Artikel 97.
Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterstellt. Richter nehmen den Eid gemäß gesetzlicher Bestimmungen ab. Richter dürfen keine anderweitigen bezahlten Posten annehmen, außer für das Unterrichten und dürfen nicht Mitglieder von politischen Parteien werden.
Artikel 98.
Der Vorsitzende des Verfassungsgerichts der Tschetschenischen Republik und deren Vertreter, Mitglieder des Verfassungsgerichts der Tschetschenischen Republik, der Vorsitzende des Obersten Gerichtshofs der Tschetschenischen Republik und seine Vertreter, Mitglieder des Obersten Gerichtshofs der Tschetschenischen Republik, Richter der Amts- und Bezirksgerichte werden durch das Parlament der Tschetschenischen Republik gewählt.
Artikel 99.
Kraft seiner Befugnisse übernimmt das Verfassungsgericht der Tschetschenischen Republik folgende Aufgaben:
– stellt sicher, dass die Gesetze der Tschetschenischen Republik und die Erlasse des Präsidenten in Übereinstimmung sind mit der Verfassung;
– legt verfassungsrechtliche Streitigkeiten zwischen Staatsorganen wie auch zwischen Staatsorganen und öffentlichen Organisationen bei;
– trifft Entscheidungen, wenn der Präsident beschuldigt wird, die Verfassung und die Gesetze zu verletzen.
Die Gesetze der Tschetschenischen Republik Itschkeria wie auch die Erlasse des Präsidenten der Tschetschenischen Republik, die durch das Verfassungsgericht als nicht verfassungsgemäß eingestuft werden, verlieren ihre Wirkung, sobald eine diesbezügliche Entscheidung des Verfassungsgerichts der Tschetschenischen Republik getroffen wurde.
Alle Entscheidungen des Verfassungsgerichts, die im Rahmen ihrer Befugnisse liegen, sind endgültig.
Die Anordnungen zur Berücksichtigung von rechtlichen Verfahren beim Verfassungsgericht werden gesetzlich festgelegt.
Artikel 100.
In der Tschetschenischen Republik werden errichtet und sind tätig: das Oberste Gerichtshof, das Amtsgericht von Grosny, die Bezirksgerichte wie auch die Kriegsgerichte. Weitere Gerichte können nur auf der Grundlage der Gesetze der Tschetschenischen Republik errichtet werden.
Artikel 101.
Der Oberste Gerichtshof der Tschetschenischen Republik ist für die Aufsicht der richterlichen Tätigkeit der unteren Instanzen zuständig und prüft Zivil- und Kriminalfälle. Die Errichtung und die Tätigkeit des Obersten Gerichtshofs, des Amtsgerichts von Grosny, der Amts-, Bezirks- und Kriegsgerichte der Tschetschenischen Republik werden durch die entsprechenden Gesetze bestimmt.
Artikel 102.
Verhandlungen in allen Gerichten sind öffentlich. Anhörungen von Fällen in geschlossenen Gerichtssitzungen sind nur dann zugelassen, wenn dies durch das Gesetz geregelt ist und alle Bedingungen an einen Gerichtsprozess erfüllt sind. Gerichtsverhandlungen werden durch die Richter gemeinschaftlich, allein oder durch ein Geschworenengericht geführt.
Bei Gerichten erster Instanz ist es nicht zugelassen, abwesend zu sein, es sei denn, das Gesetz sieht es in bestimmten Fällen vor.
Artikel 103.
Gerichtsverhandlungen werden nach den Grundsätzen eines fairen Verfahrens durchgeführt. Das Recht auf rechtlichen Beistand besteht in allen Stufen der Gerichtsverhandlungen.
Artikel 104.
Das Recht auf Verteidigung steht den Verdächtigten, Angeklagten, Verteidigten und Verurteilten zu. Der Schutz ihrer Rechte und der rechtlichen Interessen steht den Geschädigten und anderen Bürgern, die am Verfahren teilnehmen, zu.
Artikel 105.
Der Angeklagte ist so lange unschuldig, bis seine Schuld, wie es das Gesetz vorschreibt, bewiesen ist und bis das Urteil rechtskräftig ist.
Artikel 106.
Die Gerichtsverfahren werden in tschetschenischer oder russischer Sprache geführt. Personen, die der Verhandlungssprache nicht mächtig sind, haben das Recht, auf alle Verfahrensdokumente zuzugreifen, mit Hilfe eines Dolmetschers an den Gerichtsverfahren teilzunehmen und haben das Recht, in ihrer Muttersprache zu sprechen.
Artikel 107.
Wenn in einem konkreten Fall das Gericht ein Urteil vorsieht, welches im Widerspruch zur Verfassung der Tschetschenischen Republik steht, wird das Verfahren angehalten und vor dem Verfassungsgericht vorgetragen mit einer Begründung, weshalb ein solches Urteil erwogen wird.
Artikel 108.
Um über wirtschaftliche Streitigkeiten zwischen juristischen Personen zu entscheiden wird das Schiedsgericht der Tschetschenischen Republik eingeschaltet.
Die Errichtung und die Tätigkeit des Schiedsgerichts der Tschetschenischen Republik werden durch das Gesetz bestimmt.
Teil 7. Rechtsstaatlichkeit
Artikel 109.
Die gesetzgebende, ausführende und richterliche Gewalt, das Gericht und die Bürger beteiligen sich an der Einhaltung und Befolgung der Gesetze der Tschetschenischen Republik.
Die Abgrenzung der Befugnisse der Staatsorgane, die für Rechtmäßigkeit sowie Recht und Ordnung sorgen, wird durch die Gesetze der Tschetschenischen Republik bestimmt.
Zu den Vollzugsbehörden, die direkt gegenüber der gesetzgebenden Gewalt rechenschaftspflichtig sind, gehören der Staatsanwalt der Tschetschenischen Republik, der Untersuchungsausschuss der Tschetschenischen Republik und die nationale Sicherheitsbehörde der Tschetschenischen Republik.
Bei den Vollzugsbehörden, die direkt gegenüber der ausführenden Gewalt der Tschetschenischen Republik rechenschaftspflichtig sind, handelt es sich um Organe und Einrichtungen der Rechtssicherheit, der inneren Angelegenheiten, der Grenz- und Zollbehörden.
Es ist untersagt, private oder öffentliche Organisationen zu gründen, die unabhängig Untersuchungen durchführen und andere Aufgaben übernehmen zum Kampf gegen Kriminalität auf dem Gebiet der Tschetschenischen Republik.
Die öffentlichen Vereinigungen dürfen die staatlichen Vollzugsbehörden unterstützen in der Einhaltung und dem Schutz von Recht und Ordnung sowie Rechten und Freiheiten der Bürger der Tschetschenischen Republik, auf Grundlage der Gesetze der Tschetschenischen Republik.
Artikel 110.
Der Generalstaatsanwalt der Tschetschenischen Republik und die ihm untergeordneten Staatsanwälte kontrollieren die Einhaltung der Gesetze der Tschetschenischen Republik und anerkannter internationaler Rechtsvorschriften durch alle Staatsorgane (mit Ausnahme der Legislative und Exekutive), durch gesellschaftliche Vereinigungen, deren Vertreter, seitens der Bürger, überall, ohne Abweichung, mit dem Ziel der Ausführung und Anwendung der Gesetze und Rechtsvorschriften.
Der tschetschenische Generalstaatsanwalt wird für eine Amtszeit von 5 Jahren durch das Parlament gewählt. Die Staatsanwälte werden durch den Generalstaatsanwalt ernannt und durch das Parlament genehmigt.
Die Zusammensetzunge und Aufgaben des Staatsanwaltsbüros der Tschetschenischen Republik werden gesetzlich geregelt.
Artikel 111.
Die nationale Sicherheitsbehörde der Tschetschenischen Republik sowie ihre Organe schützen, gemäß ihrer Befugnisse, das Verfassungssystem der Tschetschenischen Republik, die Staatssouveränität, die Staatsinteressen und die territoriale Integrität der Republik. Der Vorsitzende der Nationalen Sicherheitsbehörde wird durch das Parlament der Tschetschenischen Republik ernannt.
Die Organisationsstruktur und Tätigkeit der nationalen Sicherheitsbehörde der Tschetschenischen Republik wird durch das Gesetz bestimmt.
Artikel 112.
Der Untersuchungsausschuss der Tschetschenischen Republik und ihre Organe führen Voruntersuchungen in allen Fällen auf dem Gebiet der Tschetschenischen Republik durch.
Der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses der Tschetschenischen Republik wird durch das Parlament der Tschetschenischen Republik für einen Zeitraum von 5 Jahren ernannt.
Die Errichtung und die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses der Tschetschenischen Republik werden durch das Gesetz bestimmt.
Artikel 113.
Rechtsbeistand für natürliche und juristische Personen wird geleistet durch Anwaltskanzleien und andere freiwillige Anwaltsvereine, private Anwaltsfirmen und sonstige Personen, die eine Genehmigung für anwaltliche Tätigkeiten haben. Sofern gesetzlich zulässig, kann anwaltlicher Beistand auch unentgeltlich erfolgen.
Die Vorschriften zur Ausübung von anwaltlichen Tätigkeiten in der Tschetschenischen Republik werden gesetzlich bestimmt.
Teil 8. Schlussbestimmungen
Artikel 114.
Die Hauptstadt der Tschetschenischen Republik ist Grosny. Die Symbole der Tschetschenischen Republik sind die Staatsflagge und das Wappen und werden auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen festgelegt.
Die Nationalhymne der Tschetschenischen Republik wird durch Beschluss des Parlaments der Tschetschenischen Republik genehmigt.
Artikel 115.
Die Verfassung der Tschetschenischen Republik kann durch eine Zwei-Drittel-Mehrheit aller Beteiligten im Parlament der Tschetschenischen Republik angenommen und abgeändert werden.
Ein Änderungsantrag zur Verfassung kann nur durch Mitglieder eingereicht werden, die gesetzgebende Rechte haben gemäß der Verfassung.
Artikel 116.
Die Verfassung tritt am Tage ihrer Genehmigung durch das Parlament der Tschetschenischen Republik in Kraft.